Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Geilenkirchen-Tabivere/Estland".
Er hat seinen Sitz in Geilenkirchen. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte zwischen den Bürgern von
Geilenkirchen und Umgebung und Tabivere und Umgebung zu pflegen, die freundlichen
Beziehungen zu festigen und weiterzuentwickeln.
Auf die Förderung des Schüler-, Kultur- und Jugendaustausches ist ein besonderes
Augenmerk zu richten.
Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Vereine können als
juristische Personen mit einer Stimme und einem besonders festzusetzenden Beitrag Mitglied
werden.
Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins mit Stimmenmehrheit.
Die Beschlussart im Vorstand ist in § 9 Abs. 3 geregelt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) die schriftliche Austrittserklärung,
(b) den Tod,
(c) den Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand beschließt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Zielsetzung des Vereins
verstoßen wird oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im
Zahlungsrückstand ist. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, vor der Mitgliederversammlung zu dem Beschlussbegehren Stellung zu nehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Maßnahmen
im laufenden Jahr vorgetragen werden.
Sie befindet über die Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (mit Ausnahme des Bürgermeisters und
der vom Rat der Stadt Geilenkirchen benannten Stadtverordneten) für die Dauer einer
Sitzungsperiode des Rates. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als
einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages
chriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wählt in zweijährigem Turnus zwei Kassenprüfer.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende ein. Die Einladungen zu den
Mitgliederversammlungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwischen Einladung und Sitzung soll
eine Frist von zwei Wochen liegen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Änderung des Vereinszweckes und die
Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit.
Die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind von dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen. Dabei ist der Bürgermeister der Stadt
Geilenkirchen stets geborenes Mitglied. Zwei Sitze im Vorstand stehen für Personen zur
Verfügung, die vom Rat der Stadt Geilenkirchen benannt werden. Die
Mitgliederversammlung wählt die/den 1. Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n)
Vorsitzende(n), die/den Schatzmeister(in) und eine(n) Geschäftsführer(in) sowie
eventuell weitere Vorstandsmitglieder.
Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung den Vorstand um einen aus bis zu 6 Personen
bestehenden Beirat erweitern, der im Vorstand kein Stimmrecht hat.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes werden vom
Geschäftsführer ausgefertigt und sind von ihm sowie der/dem Vorsitzenden oder
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende
Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in).
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er führt nachprüfbare
Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben.
Die Kasse ist jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur unter den Bestimmungen des § 8, Abs. 7, Satz 2 aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geilenkirchen.
Die Stadt Geilenkirchen hat das erworbene Vermögen für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.